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13. September 20269 min readSchweizer Arbeitsmarkt

Kurzarbeit bis 24 Monate: Was das für dich heisst — und ob du dich trotzdem bewerben darfst

Der Bundesrat hat die Kurzarbeit bis Ende Januar 2027 auf 24 Monate verlängert — für die Uhren- und MEM-Industrie ein Rettungsanker, für dich als Angestellte oder Angestellter ein Lohn von 80 Prozent und eine offene Frage: Darf ich mich bewerben? Ja. Was dann mit der Kurzarbeitsentschädigung, dem Lohn und der Kündigungsfrist passiert, was du zustimmen musst und was nicht, und warum die Kurzarbeit die beste Zeit für eine stille Stellensuche ist.

Autor: Winn Chelini

Kurzarbeit war in der Schweiz lange ein Wort aus der Coronazeit. Seit 2025 ist sie wieder Alltag — in der Uhrenindustrie, im Maschinenbau, in der Elektro- und Metallbranche. Der Bundesrat hat die maximale Bezugsdauer am 27. Mai 2026 ein weiteres Mal auf 24 Monate verlängert, gültig bis 31. Januar 2027, mit Verweis auf die Weltwirtschaft, den Mittleren Osten und die US-Zusatzzölle. Für die Betriebe ist das eine Überbrückung. Für dich, wenn du auf 60 oder 80 Prozent gesetzt bist, ist es eine Lage mit zwei Fragen: Was steht mir zu — und darf ich mich anderswo bewerben, ohne etwas zu verlieren? Beide Antworten stehen im Arbeitslosenversicherungsgesetz, und beide sind besser, als die meisten Betroffenen annehmen.

TL;DR - Quick Summary

Kurz zusammengefasst:

  • Bewerben ist erlaubt, jederzeit. Kurzarbeit ändert nichts an deinem Kündigungsrecht und verpflichtet dich zu nichts gegenüber dem RAV — keine Anmeldung, keine Arbeitsbemühungen. Die Entschädigung läuft über den Arbeitgeber
  • Mit der Kündigung endet die Kurzarbeitsentschädigung — egal, wer kündigt (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG). Ab Beginn der Kündigungsfrist schuldet dir der Arbeitgeber wieder den vollen Lohn und darf dafür die volle Arbeitszeit verlangen
  • Du musst zustimmen. Kurzarbeit ohne dein Einverständnis gibt es nicht (Art. 33 Abs. 1 lit. d AVIG); lehnst du ab, bleibt der volle Lohn geschuldet — mit einem höheren Kündigungsrisiko
  • 80 Prozent des Verdienstausfalls, volle Sozialbeiträge auf 100 Prozent des Lohns (AHV, ALV, Pensionskasse), ein Karenztag pro Monat zulasten des Arbeitgebers, Ferienanspruch unverändert
  • Zwischenbeschäftigung ist erlaubt: Ein Nebenjob während der Ausfallzeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden und wird angerechnet — netto bleibst du aber nie unter dem, was du ohne ihn hättest

Wo die Schweiz gerade kurzarbeitet

Die Zahlen sind kleiner als 2020, aber hartnäckig: Im April 2026 waren laut SECO 9'782 Personen in 673 Betriebsabteilungen von Kurzarbeit betroffen, im Dezember 2025 waren 33'600 Angestellte vorangemeldet. Die Branchen nennt der Bundesrat selbst: die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie sowie die Uhrenindustrie. In der Uhrenbranche haben laut SECO seit Juni 2024 rund 43 Prozent der 2'650 Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, und noch immer läuft sie bei mehr als einem Viertel. Swissmem meldet für das erste Halbjahr 2026 zwar wieder steigende Aufträge, nennt die Erholung aber «fragil, ungleich verteilt».

Die Verlängerung auf 24 Monate ist die dritte in Folge: 12 auf 18 Monate ab August 2025, 18 auf 24 ab November 2025, jetzt bis Januar 2027. Sie beruht auf einer dringlichen Gesetzesänderung, die bis Ende 2028 in Kraft bleibt (Art. 35 Abs. 2 AVIG) — und einer Bremse: Wer 24 Monate ohne Unterbruch bezogen hat, bekommt eine neue Rahmenfrist erst nach sechs Monaten Wartezeit (Art. 35 Abs. 4). Für dich heisst das: Ein Betrieb, der seit Frühjahr 2025 in Kurzarbeit ist, erreicht die Grenze im Frühjahr 2027. Was danach kommt, ist nicht Kurzarbeit.

Was dir während der Kurzarbeit zusteht

Kurzarbeit ist rechtlich eine Versicherungsleistung an dich, die der Arbeitgeber beantragt und vorschiesst. Die Regeln aus Art. 31 bis 41 AVIG, die dich direkt betreffen:

FrageRegel
Wie viel Geld?80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1), inklusive Ferienentschädigung und vertraglich vereinbarter regelmässiger Zulagen. Auf den Höchstbetrag von CHF 12'350 pro Monat begrenzt. Die gearbeiteten Stunden bezahlt der Arbeitgeber wie immer zu 100 Prozent
Wer zahlt wann?Der Arbeitgeber schiesst die Entschädigung vor und zahlt sie am ordentlichen Zahltag aus (Art. 37 lit. a) — du wartest nicht auf die Kasse
AHV, Pensionskasse?Der Arbeitgeber zahlt die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem normalen Lohn — 100 Prozent, nicht 80 (Art. 37 lit. c). Deine Pensionskasse merkt von der Kurzarbeit nichts; der versicherte Lohn bleibt gleich
Karenztag?Ein Tag pro Abrechnungsmonat — den trägt der Arbeitgeber, nicht du (Art. 50 Abs. 2 AVIV)
Ferien?Der Anspruch bleibt vollständig; Ferientage dürfen nicht als Ausfallzeit abgerechnet werden
Muss ich zustimmen?Ja. Ein Arbeitsausfall ist nur anrechenbar, wenn du mit der Kurzarbeit einverstanden bist (Art. 33 Abs. 1 lit. d). Der Arbeitgeber holt das Einverständnis vorgängig ein

Der letzte Punkt ist der, den du kennen solltest, bevor du unterschreibst. Du darfst die Kurzarbeit ablehnen — dann bleibt dir der volle Lohn nach Arbeitsvertrag geschuldet. arbeit.swiss verschweigt die Kehrseite nicht: «Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.» Die Zustimmung ist also eine Abwägung, kein Formular — und wer sie gibt, sollte wissen, dass sie das Kündigungsrecht auf beiden Seiten nicht berührt.

Darf ich mich bewerben? Ja — und was dann passiert

Nichts im Gesetz verbietet dir, dich während der Kurzarbeit zu bewerben. Du bist nicht arbeitslos, nicht beim RAV angemeldet und hast keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen; die Entschädigung beantragt der Arbeitgeber gesamthaft für den Betrieb (Art. 38 AVIG), und die persönliche Anmeldepflicht in Art. 17 gilt nur für Arbeitslosenentschädigung. Kündigen darfst du wie immer, mit der ordentlichen Frist. Die Frage ist nicht, ob — sondern was mit dem Geld passiert, wenn du es tust.

Mit der Kündigung endet die Kurzarbeitsentschädigung für dich. Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG macht den Anspruch davon abhängig, dass «das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist» — und das gilt, wer auch immer gekündigt hat, ab Beginn der Kündigungsfrist. Ab dann bist du eine normale Angestellte in gekündigter Stellung: Der Arbeitgeber schuldet dir bis zum Ende der Kündigungsfrist den vollen Lohn — und darf dafür die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verlangen, auch wenn der Rest des Betriebs weiter kurzarbeitet. Ob du die Lohneinbusse aus der Kurzarbeitszeit davor zurückfordern kannst, ist umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden; rechne nicht damit.

Praktisch heisst das für den Zeitplan: Du bewirbst dich während der Kurzarbeit, kündigst aber erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Dann verlierst du in der Kündigungsfrist nichts — du bekommst sogar mehr als vorher — und der neue Arbeitgeber wartet die zwei oder drei Monate, die er bei jedem anderen Wechsel auch wartet. Was du nicht tust: kündigen, um «frei» für die Suche zu sein. Das kostet 20 Prozent Lohn, dann 100 Prozent, und beim RAV danach Einstelltage für Selbstverschulden.

Der umgekehrte Fall: Der Betrieb kündigt dir während der Kurzarbeit

Auch das ist erlaubt — Kurzarbeit ist kein Kündigungsschutz. Die Voranmeldung, die dein Arbeitgeber beim Kanton einreicht, enthält sogar ein Feld für die Zahl der geplanten Kündigungen (Art. 59 AVIV). Wird dir gekündigt, gilt ab Beginn der Kündigungsfrist wieder der volle Lohn, und alles aus dem Artikel zu Kündigung und Stellenabbau greift: Sperrfristen, Massenentlassung ab zehn Kündigungen, RAV-Voranmeldung, Arbeitsbemühungen ab dem ersten Tag der Frist.

Zwischenbeschäftigung: der Nebenjob in der Ausfallzeit

Wer auf 50 Prozent gesetzt ist, hat die andere Hälfte der Woche frei — und darf sie verkaufen. Seit Juli 2021 gibt es keine Pflicht mehr, eine zugewiesene Zwischenbeschäftigung anzunehmen (Art. 41 Abs. 1 und 2 AVIG sind aufgehoben); geblieben ist die Meldepflicht: Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während der Kurzarbeit musst du dem Arbeitgeber mitteilen, der die Kasse informiert (Art. 41 Abs. 3). Angerechnet wird es nur, soweit Entschädigung plus Nebeneinkommen den Verdienstausfall übersteigen (Art. 63 AVIV) — du landest also nie unter dem Betrag, den du ohne Nebenjob hättest, und meistens darüber.

Das ist mehr als ein finanzieller Hinweis. Ein befristeter Einsatz in einem anderen Betrieb ist Berufserfahrung mit Zeugnis, ein Kontakt in eine Firma, die gerade Leute braucht, und oft der Türöffner für die Festanstellung, wenn die eigene Branche im Frühjahr 2027 an der 24-Monate-Grenze ankommt.

Bewerben aus der Kurzarbeit: die stille Suche

Die Kurzarbeit ist die beste Ausgangslage, die eine Stellensuche haben kann — mit einer Einschränkung. Du hast Zeit an Wochentagen, ein laufendes Einkommen, ein aktuelles Zeugnis und einen Grund, den jeder Recruiter versteht. Was du nicht hast, ist die Freiheit, offen zu suchen: Solange du nicht gekündigt hast, bewirbst du dich aus einem laufenden Verhältnis heraus.

  • Der Grund im Brief: «Mein Betrieb ist seit 2025 in Kurzarbeit» ist in der Uhren- und MEM-Industrie 2026 kein Makel, sondern ein Satz, den jeder Personaler in der Region ohnehin kennt. Ein Satz genügt; erklären musst du nichts
  • Diskretion: Referenzen aus dem aktuellen Betrieb erst nach dem Vertrag; LinkedIn-Status auf «offen für Recruiter», nicht öffentlich
  • Der Kalender: Die Kündigungsfrist von zwei oder drei Monaten rechnest du in den Bewerbungskalender ein — wer im September zusagt, fängt im Dezember oder Januar an
  • Die Lohnfrage: Deine Lohnvorstellung richtet sich nach deinem vollen Vertragslohn, nicht nach den 80 Prozent auf der aktuellen Abrechnung
  • Der Match: Ein Wechsel aus der Uhrenindustrie in die Medizintechnik oder aus dem Maschinenbau in die Energiebranche ist 2026 der typische Weg — gleiche den CV gegen das Inserat ab, bevor du schreibst, und benenne die übertragbare Erfahrung mit den Wörtern der Zielbranche

Wo preparAItor hilft

Die Kurzarbeit gibt dir Zeit; was fehlt, ist meistens die Routine — der letzte Bewerbungsprozess liegt bei vielen in der Industrie ein Jahrzehnt zurück. preparAItor bringt sie zurück:

  • CV nach Schweizer Standard: aus dem zehn Jahre alten Lebenslauf ein Dossier, das 2026 gelesen wird — inklusive der Frage, wie die Kurzarbeit darin vorkommt (Antwort: gar nicht; sie steht im Brief, in einem Satz)
  • Komplettes Dossier pro Inserat: CV, Brief mit Firmenrecherche und E-Mail für jede Stelle — an einem freien Kurzarbeitstag drei zugeschnittene Bewerbungen statt einer
  • Interview-Training: «Warum wechseln Sie?» und «Wie geht es Ihrem Betrieb?» im geschützten Rahmen üben, bis die Antworten kurz und ruhig sind
  • Bewerbungs-Tracker: alle laufenden Bewerbungen mit Status — damit du kündigst, wenn der Vertrag da ist, und keinen Tag früher

Quellen

Tags

KurzarbeitKurzarbeitsentschädigungBewerbenKündigungUhrenindustrieMEM-Industrie

About the Autor

Winn Chelini is a career expert at preparAItor, helping thousands of job seekers land their dream positions through AI-powered tools and strategies.

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